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Allgemeine Informationen
Dolmetscher, Übersetzer sowie Gebärdensprachdolmetscher, die bei Gericht oder Behörden tätig sein wollen, können allgemein beeidigt und öffentlich bestellt werden. Tätigkeitsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Wenn Sie eine solche Tätigkeit ausüben wollen, können Sie Ihre öffentliche Bestellung beantragen.
HINWEIS: Auch wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellt wurden, können Sie in Sachsen öffentlich bestellt werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 Sächsisches Dolmetschergesetz umfasst in Sachsen die Tätigkeit als Dolmetscher nur die mündliche Übertragung, die des Übersetzers nur die schriftliche Übertragung.
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Voraussetzungen
- deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder berufliche Niederlassung oder ständiger Wohnsitz in Sachsen,
- Volljährigkeit,
- persönliche Zuverlässigkeit und
- Nachweis der fachlichen Eignung.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie
- die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
- infolge von Krankheit oder Sucht nicht nur vorübergehend an der Ausübung der angestrebten Tätigkeit gehindert sind,
- sich im Vermögensverfall befinden (z.B. wenn ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde) oder
- aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Zwecke des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens gefährden.
Der Nachweis der fachlichen Eignung kann geführt werden durch:
- eine staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder eine dieser staatlichen gleichwertigen Prüfung bei einer in Anlagen 3 und 4 Sächsische Dolmetscherverordnung genannten Prüfungsbehörde und ein durch diese ausgestelltes Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung,
- ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Dolmetscher/Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher mit einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern,
- ein aufgrund des vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechts erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Sprachmittler, Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer, Diplom-Fachübersetzer, Diplom-Technikübersetzer oder akademisch geprüfter Übersetzer an einer Hochschule oder über den erfolgreichen Abschluss eines Fachschulstudiums als Sprachmittler, Dolmetscher oder Übersetzer,
- ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines sprachbezogenen Hochschulstudiums oder eines Studiums als Dolmetscher der Deutschen Gebärdensprache, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen als gleichwertig mit den vorgenannten Abschlüssen anerkannt hat,
- einen Bescheid über die Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SächsDolmG, wenn für eine Sprache in den letzten drei Jahren keine Prüfung stattgefunden hat und auf absehbare Zeit keine Prüfungsmöglichkeit bestehen wird oder
- ein im Zeitraum von 1996 bis 2000 von der Landesdolmetscherzentrale für Gehörlose ausgestelltes Zertifikat über das Bestehen der Fortbildungsprüfung für Gebärdensprachdolmetscher.
HINWEIS: Wenn Sie Ihren Hochschulabschluss im Ausland erworben haben, müssen Sie die Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihres sprachbezogenen Hochschulabschlusses beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beantragen. Die entsprechenden Antragsunterlagen werden Ihnen mit den Antragsunterlagen zur öffentlichen Bestellung durch das Oberlandesgericht Dresden zugesandt und sind dort auch mit allen erforderlichen Unterlagen (sind im Antragsformular benannt) einzureichen. Der Antrag wird durch das Oberlandesgericht Dresden dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt.
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Erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf
- beglaubigte Nachweise der fachlichen Eignung als Dolmetscher, Übersetzer beziehungsweise Gebärdensprachdolmetscher (z.B. Urkunden, Hochschulabschlusszeugnisse, Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung)
- zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: polizeiliches Führungszeugnis der Belegart 0 zur Vorlage beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden; Verwendungszweck: das jeweilige Aktenzeichen und "Bestellung zum Dolmetscher/Übersetzer/Gebärdensprachdolmetscher". Die entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
- ein Passbild
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Rechtsbehelf
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei dem Oberlandesgericht Dresden, Schlossplatz 1, 01067 Dresden, einzulegen.
Er kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.
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Kosten
EUR 80
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Rechtsgrundlagen
Sächsisches Dolmetschergesetz
(SächsDolmG) vom 25. Februar 2008
Sächsische Dolmetscherverordnung
(SächsDolmVO) vom 4. September 2008
Verwaltungsvorschrift des Sächsichen Staatsministeriums der Justiz zum Sächsischen Dolmetschergesetz
(VwV Dolmetscher) 29.August 2008