Justitia auf Deutschlandkarte

Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Saarland

Landeswappen des Saarlands
  1. Rechtliche Anforderungen für die allgemeine Vereidigung als Dolmetscher oder Übersetzer

    Im Saarland können Dolmetscher und Übersetzer, die eine Zuziehung durch saarländische Gerichte oder Notare anstreben gemäß § 6 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) vom 4. Oktober 1972, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), allgemein vereidigt werden. Durch die allgemeine Beeidigung wird lediglich die Beeidigung im Einzelfall ersetzt. Sie beinhaltet jedoch keine öffentliche Bestellung zum Dolmetscher bzw. Übersetzer. Die Auswahl und Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers im Einzelfall obliegt dem Vorsitzenden des jeweiligen Gerichts.

    1. Der Antrag auf allgemeine Vereidigung ist zwingend abzulehnen, wenn der Antragsteller
      1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
      2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht geeignet oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

      Der Antrag ist ferner abzulehnen, wenn über den Antragsteller eine gerichtliche Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt worden ist, aus der sich seine Ungeeignetheit als gerichtlicher Dolmetscher (Übersetzter) ergibt.

    2. Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nicht
      1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
      2. volljährig ist,
      3. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
      4. seine Eignung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung nachgewiesen hat.

      Von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. a) und b) kann abgesehen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht, von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. d) kann abgesehen werden, wenn die Eignung auf andere Weise ausreichend nachgewiesen wird.

  2. Einzureichende Unterlagen

    Zum Nachweis der Vereidigungsvoraussetzungen sind folgende Unterlagen einzureichen:

    1. Amtlicher Vordruck
    2. polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Meldebehörde bzw. - für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland beim Bundesamt für Justiz)
    3. eigenhändig geschriebener Lebenslauf (tabellarisch)
    4. Zeugnis über
      1. einen erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher-/Übersetzerstudiums an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
      2. eine außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bestandene als gleichwertig anerkannte Dolmetscher-/Übersetzerprüfung

    Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Antragsformularen sind auf der Internetseite www.lg-sb.saarland.deExterner Link (Aufgaben/Dolmetscher und Übersetzer) abrufbar.

  3. Zuständige Behörden

    Antrag und einzureichende Unterlagen können unter folgender Anschrift persönlich eingereicht werden:

    Landgericht Saarbrücken
    Verwaltungsgeschäftsstelle des Landgerichts
    Zimmer 119
    Franz-Josef-Röder-Straße 15
    66119 Saarbrücken

    Antrag und einzureichende Unterlagen können postalisch auch an folgende Anschrift gerichtet werden:

    Präsident des Landgerichts Saarbrücken
    Postfach 101552
    66015 Saarbrücken
  4. Verfahren

    Über die Vereidigung entscheidet der Präsident des Landgerichts Saarbrücken. Gegen die Ablehnung der allgemeinen Vereidigung kann nach §§ 68 ff. VwGO innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift des Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch die Einlegung bei dem Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken gewahrt. Hilft der Präsident des Landgerichts Saarbrücken dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts über den Widerspruch.

Ihre Suche führte zu folgenden Ergebnissen (Für weitergehende Angaben klicken Sie auf einen Eintrag!):

Die Reihenfolge der angezeigten Datensätze ist zufällig. Eine andere Sortierung hier auswählen:
PersonId Nachname Vorname Sprachen PLZ Ort Straße Telefon Letzte Änderung