Zur Sprachenübertragung und Gebärdensprachenübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden Dolmetscher und Übersetzer für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bestellt und allgemein beeidigt [§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Dolmetschergesetz - DolmG M-V)].
Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzer nur die schriftliche Übertragung einer Sprache (§ 1 Abs. 2 DolmG M-V).
Für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock zuständig. Weitere Informationen und Antragsformulare sind unter
www.mv-justiz.de/pages/ordent_gerichte/olg_hro.htm
(besondere Hinweise - Dolmetscher und Übersetzer)
abrufbar.
Gemäß § 3 DolmG M-V kann als Dolmetscher oder Übersetzer auf Antrag bestellt werden, wer:
Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn:
Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in der Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Zum Nachweis der persönlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:
Außerdem hat die Antragstellerin/der Antragsteller folgende Erklärung abzugeben:
"Ich versichere, dass ich in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden bin. Über mein Vermögen ist kein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ich bin nicht in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen. Mir ist bekannt, dass eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/Dolmetscherin oder Übersetzer/Übersetzerin widerrufen werden kann, wenn sie durch unzutreffende Angaben erwirkt worden ist."
Gemäß Verordnung des Justizministeriums vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 122) ist der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung der Dolmetscher oder Übersetzer geführt durch:
Das Prüfungsverfahren und die Anerkennung von Prüfungen zur Feststellung der fachlichen Eignung in sonstiger Weise für Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher wird geregelt durch Verordnung des Kultusministeriums über die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung (Dolmetscherprüfungsverordnung - DolmPrüfVO M-V) vom 26. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 83).
Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 des DolmG M-V genannten oder ihr vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, werden auf Antrag in das Verzeichnis der öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (§ 7 Abs. 2 DolmG M-V).
Für Verfahren nach dem Dolmetschergesetz werden Kosten nach dem Gesetz über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung und über Gebührenbefreiung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjustizkostengesetz - LJKG) erhoben.
Gegen die Ablehnung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung kann nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock Widerspruch erhoben werden.
PersonId | Nachname | Vorname | Sprachen | PLZ | Ort | Straße | Telefon | Letzte Änderung |
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