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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Hessen

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Ia.

Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/gdolmg/BJNR212400019.html) sind:

  1. Als gerichtliche Dolmetscherin oder gerichtlicher Dolmetscher wird auf Antrag allgemein beeidigt, wer

    1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,
    2. volljährig ist,
    3. geeignet ist,
    4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
    5. zuverlässig ist und
    6. über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.

  2. Über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und.

    1. im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden hat oder
    2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig anerkannt wurde.

  3. Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung sind beizufügen:

    1. ein Lebenslauf,
    2. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
    3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller verhängt worden ist,
    4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie
    5. die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.

Ib.

Voraussetzungen der allgemeinen Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern nach dem Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetz https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DolmGHE2023rahmen/part/X sind:

  1. Als Übersetzerinnen und Übersetzer sind auf Antrag Personen allgemein zu ermächtigen, wenn sie

    1. Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz),
    2. fachlich geeignet,
    3. zuverlässig und
    4. volljährig sind.

  2. Sonstige ausländische oder staatenlose Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihren ständigen Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung im Gebiet des Landes Hessen haben und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Hessisches Dolmetscher und Übersetzergesetz erfüllen, können als Übersetzerinnen und Übersetzer allgemein ermächtigt werden. Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde einzuholen.

  3. Fachlich geeignet ist, wer eine staatliche Übersetzerprüfung im Inland bestanden, einen inländischen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss als Übersetzerin oder Übersetzer erworben oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Übersetzerprüfung abgelegt hat. Ist keine Stelle vorhanden, vor der eine staatliche Übersetzerprüfung abgelegt werden kann, so ist der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Bescheinigung der Hessischen Lehrkräfteakademie zu erbringen.

  4. Die Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer

    1. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunten oder Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder nach dem Strafgesetzbuch wegen Begünstigung nach § 257, Strafvereitelung nach § 258, Betruges nach § 263 oder Urkundenfälschung nach § 267 oder wegen einer oder mehrerer anderer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.
    2. in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder wer in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, oder
    3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer auszuüben.

  5. Die antragstellende Person hat ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146), zur Vorlage bei der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu beantragen. Die Ausstellung des Führungszeugnisses darf bei Vorlage nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

  6. Dem Antrag sind die für den Nachweis der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine Erklärung darüber, ob eine Verurteilung nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 Hessisches Dolmetscher und Übersetzergesetz erfolgt ist, beizufügen. Ebenfalls beizufügen ist eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der antragstellenden Person das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist oder ob die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

Ic.

Auf die Beeidigung von Gebärdensprachendolmetscherinnen und Gebärdensprachendolmetschern finden die §§ 3 bis 10 und 12 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I. S. 2099), in der jeweils geltenden Fassung in gerichtlichen Verfahren für Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verhandlung mit Personen, die auf die Verwendung einer Gebärdensprache oder lautsprachbegleitender Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen angewiesen sind, (Gebärdensprachendolmetscherinnen und Gebärdensprachendolmetscher) entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Bezeichnung nach § 6 des Gerichtsdolmetschergesetzes „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für [… Angabe der Gebärdensprache oder Gebärdensprachen, für die sie beeidigt ist]“ oder „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher [ … Angabe der Gebärdensprache oder Gebärdensprachen, für die er beeidigt ist“] lautet.

II.

Der Antrag ist von Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach § 3a Justizzuständigkeitsverordnung Hessen: (https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-JZustVHEV21P3a) bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat (https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Behoerden).

Der Antrag ist von Übersetzerinnen und Übersetzern bzw. Gebärdensprachendolmetscherinnen und Gebärdensprachendolmetschern nach § 11 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlrDolmGHE2023pP11) bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat (https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Behoerden). Hat die antragstellende Person keine berufliche Niederlassung und keinen Wohnsitz in Hessen, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die zuständige Stelle.

Eine elektronische Antragstellung für Hessen ist über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen auf der Dienstleistungsplattform des Landes Hessen möglich (https://dienstleistungsplattform.hessen.de).

III.

Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher bzw. Gebärdensprachendolmetscherin oder Gebärdensprachendolmetscher oder gegen die Ablehnung der allgemeinen Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer kann nach §§ 68ff. VwGO innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 HVwVfG oder zur Niederschrift der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten des Landgerichts Widerspruch erhoben werden, die oder der die allgemeine Beeidigung/Ermächtigung abgelehnt hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gewahrt. Hilft die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Landgerichts dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über den Widerspruch.

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