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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe: Berlin

Landeswappen von  Berlin
  1. Voraussetzungen

    1. Gerichtsdolmetscher*innen, § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG (https://www.gesetze-im-internet.de/gdolmg/BJNR212400019.html)

      Als gerichtlicher Dolmetscher für eine Sprache oder mehrere Sprachen wird von der nach § 2 zuständigen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer

      1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,

      2. volljährig ist,

      3. geeignet ist,

      4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

      5. zuverlässig ist und

      6. über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.

      Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Abs. 1 Nr. 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und

      1. im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden hat oder

      2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 anerkannt wurde.

      Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Nr. 1 und 2 nachgewiesen werden.

    2. Sonstige Dolmetscher*innen, insbesondere zur Sprachübertragung für notarielle Zwecke, § 41 Abs. 1 und 2 Nr. 1 JustG Bln (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-JustizGBEV2P41)

      Von der durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmten Stelle wird auf Antrag für eine Sprache oder mehrere Sprachen als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt, wer

      1. Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten ihre oder seine berufliche Niederlassung oder ihren oder seinen Wohnsitz hat,

      2. volljährig ist,

      3. geeignet ist,

      4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

      5. zuverlässig ist und

      6. über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.

      Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Abs.1 Nr. 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und

      1. als Dolmetscherin oder Dolmetscher

        1. im Inland die Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherberuf bestanden hat oder

        2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 Buchstabe a anerkannt wurde;

      Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Nr. 1 a) und b) nachgewiesen werden.

    3. Übersetzer*innen, § 41 Abs. 1 und 2 Nr. 2 JustG Bln
      (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-JustizGBEV2P41)

      Von der durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmten Stelle wird auf Antrag für eine Sprache oder mehrere Sprachen als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt, wer

      1. Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten ihre oder seine berufliche Niederlassung oder ihren oder seinen Wohnsitz hat,

      2. volljährig ist,

      3. geeignet ist,

      4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

      5. zuverlässig ist und

      6. über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.

      Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Abs. 1 Nr. 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und

      1. als Übersetzerin oder Übersetzer

        1. im Inland die Übersetzerinnen- oder Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerinnen- oder Übersetzerberuf bestanden hat oder

        2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 2 Buchstabe a anerkannt wurde.

      Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Nr. 2 a) und b) nachgewiesen werden.

  2. Einzureichende Unterlagen

    Zum Nachweis dieser Voraussetzungen sind dem Antrag auf allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher*in oder sonstige Dolmetscher*in bzw. auf Ermächtigung als Übersetzer*in folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:

    • Personaldokument: Kopie vom Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Bei Antragsteller*innen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der EU sind: Aufenthaltstitel, der zur dauerhaften Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt
    • Tabellarischer Lebenslauf mit Passfoto
    • Nachweis einer erfolgreichen Prüfung als Dolmetscher*in/Übersetzer*in eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule im Inland oder einer im Ausland bestandenen und als gleichwertig anerkannten Prüfung
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde: Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Als Verwendungszweck geben Sie bei Beantragung „Beeidigung als Gerichtsdolmetscher/in " an. Empfängerbehörde für den Nachweis ist das „Landgericht Berlin - Dienststelle Littenstraße“.
  3. Zuständige Behörden

    Die Beeidigung bzw. Ermächtigung erfolgt nur auf Antrag, bitte nutzen Sie dafür die Online-Abwicklung.

    1. Für Gerichtsdolmetscher*innen:
    2. https://service.berlin.de/dienstleistung/350450/
    3. Für sonstige Dolmetscherin*innen:
    4. https://service.berlin.de/dienstleistung/350447/
    5. Für Übersetzer*innen:
    6. https://service.berlin.de/dienstleistung/328825/

      Landgericht Berlin
      Die Präsidentin des Landgerichts Berlin II
      Littenstraße 12-17
      10179 Berlin

      Dolmetscherabteilung
      Tel.: (030) 9023-2217
      Fax: (030) 9023-2223
      E-Mail: dolmetscherabteilung@lg-zivil.berlin.de

  4. Rechtsbehelf

    Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung und/oder Ermächtigung kann Widerspruch eingelegt werden. Details zu Form, Frist und Zuständigkeit können der mit dem ablehnenden Bescheid verbundenen Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden.

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