Voraussetzungen
Gerichtsdolmetscher*innen, § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG (https://www.gesetze-im-internet.de/gdolmg/BJNR212400019.html)
Als gerichtlicher Dolmetscher für eine Sprache oder mehrere Sprachen wird von der nach § 2 zuständigen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,
volljährig ist,
geeignet ist,
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
zuverlässig ist und
über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.
Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Abs. 1 Nr. 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und
im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden hat oder
im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 anerkannt wurde.
Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Nr. 1 und 2 nachgewiesen werden.
Sonstige Dolmetscher*innen, insbesondere zur Sprachübertragung für notarielle Zwecke, § 41 Abs. 1 und 2 Nr. 1 JustG Bln (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-JustizGBEV2P41)
Von der durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmten Stelle wird auf Antrag für eine Sprache oder mehrere Sprachen als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt, wer
Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten ihre oder seine berufliche Niederlassung oder ihren oder seinen Wohnsitz hat,
volljährig ist,
geeignet ist,
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
zuverlässig ist und
über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.
Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Abs.1 Nr. 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und
als Dolmetscherin oder Dolmetscher
im Inland die Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherberuf bestanden hat oder
im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 Buchstabe a anerkannt wurde;
Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Nr. 1 a) und b) nachgewiesen werden.
Übersetzer*innen, § 41 Abs. 1 und 2 Nr. 2 JustG Bln
(https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-JustizGBEV2P41)
Von der durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmten Stelle wird auf Antrag für eine Sprache oder mehrere Sprachen als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt, wer
Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten ihre oder seine berufliche Niederlassung oder ihren oder seinen Wohnsitz hat,
volljährig ist,
geeignet ist,
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
zuverlässig ist und
über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.
Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Abs. 1 Nr. 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und
als Übersetzerin oder Übersetzer
im Inland die Übersetzerinnen- oder Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerinnen- oder Übersetzerberuf bestanden hat oder
im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 2 Buchstabe a anerkannt wurde.
Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Nr. 2 a) und b) nachgewiesen werden.
Einzureichende Unterlagen
Zum Nachweis dieser Voraussetzungen sind dem Antrag auf allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher*in oder sonstige Dolmetscher*in bzw. auf Ermächtigung als Übersetzer*in folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
Zuständige Behörden
Die Beeidigung bzw. Ermächtigung erfolgt nur auf Antrag, bitte nutzen Sie dafür die Online-Abwicklung.
Landgericht Berlin
Die Präsidentin des Landgerichts Berlin II
Littenstraße 12-17
10179 Berlin
Dolmetscherabteilung
Tel.: (030) 9023-2217
Fax: (030) 9023-2223
E-Mail: dolmetscherabteilung@lg-zivil.berlin.de
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung und/oder Ermächtigung kann Widerspruch eingelegt werden. Details zu Form, Frist und Zuständigkeit können der mit dem ablehnenden Bescheid verbundenen Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden.
| PersonId | Nachname | Vorname | Sprachen | PLZ | Ort | Straße | Telefon | Letzte Änderung |
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