Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher und der öffentlichen Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer in Baden-Württemberg:
Von der Voraussetzung der Staatsangehörigkeit nach (1) Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht, von der Voraussetzung der staatlichen oder gleichwertigen Prüfung nach (1) Nr. 4, wenn die Eignung auf andere Weise ausreichend nachgewiesen wird.
Der Nachweis im Sinne von I (1) Nr.4 kann auch
erbracht werden. Ist der vom Antragsteller vorgelegte Befähigungsnachweis nur zum Teil der staatlichen Prüfung im Sinne von I (1) Nr. 4 gleichwertig, reicht zum Nachweis der Qualifikation im übrigen unbeschadet der Möglichkeit zur Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36 EG eine auf einen Teilbereich beschränkte staatliche Prüfung oder eine dieser gleichwertige Prüfung aus.
Ein Antragsteller nach Absatz 1 kann zum Nachweis der Voraussetzungen nach I (1) Nr. 3 (Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit) eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung vorlegen. Werden von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates die in Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt, so können diese durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen.
Bestehen Zweifel, ob es sich bei dem vorgelegten Eignungsnachweis um eine staatliche Prüfung oder eine dieser gleichwertigen Prüfung oder ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen gleichwertigen Befähigungs-nachweis im Sinne von II handelt oder ob ggf. eine ergänzende Prüfung erforderlich ist, so kann der Antragsteller den Eignungsnachweis dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 7 - Schule und Bildung - Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher - zur weiteren Prüfung und zur Feststellung der Gleichwertigkeit vorlegen.
Link zum Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 7, Schule und Bildung, Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/International/Seiten/Fachpruefung_Uebersetzer_Dolmetscher.aspxFür die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung und Beeidigung als öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer gelten I bis III entsprechend.
Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer werden auf Antrag von dem Präsidenten des Landgerichts allgemein beeidigt. Zuständig ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat, anderenfalls der Präsident des Landgerichts Stuttgart.
Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung kann nach §§ 68 ff. VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des zuständigen Präsidenten des Landgerichts Widerspruch erhoben werden. Die Frist kann auch durch Einlegung beim Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts (Karlsruhe oder Stuttgart) gewahrt werden. Hilft der zuständige Präsident des Landgerichts dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts (Karlsruhe oder Stuttgart) über den Widerspruch.
PersonId | Nachname | Vorname | Sprachen | PLZ | Ort | Straße | Telefon | Letzte Änderung |
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