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Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Schleswig-Holstein

Landeswappen von Schleswig-Holstein

I.

  1. Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sind:
    1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss
      1. eine natürliche Person sein
      2. persönlich geeignet sein
      3. fachlich geeignet sein.
    2. Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht,
      1. wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags auf Beeidigung wegen eines Verbrechens oder wegen uneidlicher Falschaussage, falscher Versicherung an Eides Statt, falscher Verdächtigung, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, Begünstigung, Hehlerei, Geldwäsche, Strafvereitelung, Betrugs oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist,
      2. wer nicht bereit oder tatsächlich nicht in der Lage ist, den schleswig-holsteinischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen,
      3. wer in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.

      Es darf insbesondere nicht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers eröffnet worden sein. Sie oder er darf auch nicht in das vom Vollstreckungsgericht oder Insolvenzgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5.Oktober 1994, BGBl. I, S. 2866, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I, S. 2840, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen sein.

    3. Die fachliche Eignung erfordert ausreichende Sprachkenntnisse und sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

      Die Sprachkenntnisse sind durch eine staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung oder eine vergleichbare Eignung nachzuweisen. Eine vergleichbare Eignung ist z.B. in der Regel dann gegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Ausland in einer nicht deutschsprachigen Schule die allgemeine Hochschulreife erlangt und sie oder er in Deutschland erfolgreich ein Studium in deutscher Sprache absolviert hat oder umgekehrt.

      Der Nachweis der fachlichen Eignung kann auch durch eine mindestens fünfjährige unbeanstandete berufsmäßige Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher erbracht werden.

    4. Die persönliche und fachliche Eignung ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
      1. Zum Nachweis der persönliche Eignung ist insbesondere ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827), zur Vorlage bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zu beantragen.

        Außerdem hat die Antragstellerin oder der Antragsteller folgende Erklärung abzugeben:

        "Ich versichere, dass ich in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder wegen uneidlicher Falschaussage, falscher Versicherung an Eides Statt, falscher Verdächtigung, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, Begünstigung, Hehlerei, Geldwäsche, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden bin. Mit ist bekannt, dass eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin widerrufen werden kann, wenn sie durch unzutreffende Angaben erwirkt worden ist."

      2. Die fehlenden Eintragungen in die Schuldnerverzeichnisse nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung und § 915 der Zivilprozessordnung sind durch Bescheinigungen der Vollstreckungs- und Insolvenzgerichte nachzuweisen.
      3. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner zu erklären, dass sie oder er bereit und tatsächlich in der Lage ist, den schleswig-holsteinischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat im Einzelnen darzulegen, wie ihre oder seine kurzfristige Erreichbarkeit sichergestellt ist.
  2. Voraussetzungen der allgemeinen Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern sind:
    1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss
      1. eine natürliche Person sein
      2. persönlich geeignet sein
      3. fachlich geeignet sein.
    2. Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht,
      1. wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags auf Beeidigung wegen eines Verbrechens oder wegen uneidlicher Falschaussage, falscher Versicherung an Eides Statt, falscher Verdächtigung, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, Begünstigung, Hehlerei, Geldwäsche, Strafvereitelung, Betrugs oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist,
      2. wer nicht bereit oder tatsächlich nicht in der Lage ist, den schleswig-holsteinischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen,
      3. wer in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.

      Es darf insbesondere nicht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers eröffnet worden sein. Sie oder er darf auch nicht in das vom Vollstreckungsgericht oder Insolvenzgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5.Oktober 1994, BGBl. I, S. 2866, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I, S. 2840, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen sein.

    3. Die fachliche Eignung erfordert ausreichende Sprachkenntnisse und sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

      Die Sprachkenntnisse sind durch eine staatlich anerkannte Übersetzerprüfung oder eine vergleichbare Eignung nachzuweisen. Eine vergleichbare Eignung ist z.B. in der Regel dann gegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Ausland in einer nicht deutschsprachigen Schule die allgemeine Hochschulreife erlangt und sie oder er in Deutschland erfolgreich ein Studium in deutscher Sprache absolviert hat oder umgekehrt.

      Der Nachweis der fachlichen Eignung kann auch durch eine mindestens fünfjährige unbeanstandete berufsmäßige Tätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer erbracht werden.

    4. Die persönliche und fachliche Eignung ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
      1. Zum Nachweis der persönliche Eignung ist insbesondere ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827), zur Vorlage bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zu beantragen.

        Außerdem hat die Antragstellerin oder der Antragsteller folgende Erklärung abzugeben:

        "Ich versichere, dass ich in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder wegen uneidlicher Falschaussage, falscher Versicherung an Eides Statt, falscher Verdächtigung, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, Begünstigung, Hehlerei, Geldwäsche, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden bin. Mit ist bekannt, dass eine allgemeine Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer widerrufen werden kann, wenn sie durch unzutreffende Angaben erwirkt worden ist."

      2. Die fehlenden Eintragungen in die Schuldnerverzeichnisse nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung und § 915 der Zivilprozessordnung sind durch Bescheinigungen der Vollstreckungs- und Insolvenzgerichte nachzuweisen.
      3. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner die Erklärung abzugeben, dass sie oder er bereit und tatsächlich in der Lage ist, den schleswig-holsteinischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat im Einzelnen darzulegen, wie ihre oder seine kurzfristige Erreichbarkeit sichergestellt ist.

II.

Der Antrag ist bei der

Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
Gottorfstraße 2
24837 Schleswig
dolmetscher@olg.landsh.de

einzureichen.

III.

Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung ist der Widerspruch zulässig. Er muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts erhoben werden.

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