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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Mecklenburg-Vorpommern

Landeswappen von Mecklenburg-Vorpommern
  1. Allgemeine Informationen

    Zur Sprachenübertragung und Gebärdensprachenübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden Dolmetscher und Übersetzer für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bestellt und allgemein beeidigt [§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Dolmetschergesetz - DolmG M-V)].

    Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzer nur die schriftliche Übertragung einer Sprache (§ 1 Abs. 2 DolmG M-V).

    Für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock zuständig. Weitere Informationen und Antragsformulare sind unter

    www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/ordentliche-gerichte/oberlandesgericht-rostock/informationen/Dolmetscher-–-Übersetzer/ Externer Link

    (besondere Hinweise - Dolmetscher und Übersetzer)

    abrufbar.

  2. Voraussetzung der Bestellung
    1. Gemäß § 3 DolmG M-V kann als Dolmetscher oder Übersetzer auf Antrag bestellt werden, wer:

      • Angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist oder in Mecklenburg-Vorpommern seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,
      • volljährig ist,
      • die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und
      • seine fachliche Eignung aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung oder in sonstiger Weise nachgewiesen hat.
    2. Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn:

      • die Person in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
      • die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind.

      Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in der Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

      Zum Nachweis der persönlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:

      • eine Ablichtung des Personalausweises oder des Reisepasses,
      • eine aktuelle Aufenthalts- oder Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes (nur Antragsteller, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind),
      • ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes.

      Außerdem hat die Antragstellerin/der Antragsteller folgende Erklärung abzugeben:

      "Ich versichere, dass ich in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden bin. Über mein Vermögen ist kein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ich bin nicht in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen. Mir ist bekannt, dass eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/Dolmetscherin oder Übersetzer/Übersetzerin widerrufen werden kann, wenn sie durch unzutreffende Angaben erwirkt worden ist."

    3. Gemäß Verordnung des Justizministeriums vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 122) ist der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung der Dolmetscher oder Übersetzer geführt durch:


        • ein im Geltungsbereich des Grundgesetzes erlangtes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule,
        • ein in dem durch Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet erlangtes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Studiums als Diplomsprachmittler,

        • ein außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder
        • ein im Geltungsbereich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebietes erlangtes Zeugnis über einen Ausbildungsabschluss, sofern dieser vom Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern als gleichwertig im Sinne der unter Abschnitt a) genannten Voraussetzungen anerkannt ist. Der Anerkennung durch das Kultusministerium steht die Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz der Länder gleich.

      Das Prüfungsverfahren und die Anerkennung von Prüfungen zur Feststellung der fachlichen Eignung in sonstiger Weise für Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher wird geregelt durch Verordnung des Kultusministeriums über die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung (Dolmetscherprüfungsverordnung - DolmPrüfVO M-V) vom 26. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 83).

  3. Vorübergehende Dienstleistungen

    Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 des DolmG M-V genannten oder ihr vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, werden auf Antrag in das Verzeichnis der öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (§ 7 Abs. 2 DolmG M-V).

  4. Kosten

    Für Verfahren nach dem Dolmetschergesetz werden Kosten nach dem Gesetz über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung und über Gebührenbefreiung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjustizkostengesetz - LJKG) erhoben.

  5. Rechtsbehelfe

    Gegen die Ablehnung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung kann nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock Widerspruch erhoben werden.

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