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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Hessen

Landeswappen von Hessen

Ia.

Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sind:

  1. Als Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind auf Antrag Personen allgemein zu beeidigen, die

    1. Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
    2. ihre fachliche Eignung nachgewiesen haben,
    3. zuverlässig sind und
    4. volljährig sind.
  2. Sonstige ausländische oder staatenlose Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihren ständigen Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung im Gebiet des Landes Hessen haben und die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen, können als Dolmetscherinnen und Dolmetscher allgemein beeidigt werden. Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde einzuholen.
  3. Fachlich geeignet ist, wer eine staatliche Dolmetscherprüfung im Inland bestanden, einen inländischen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bereich Dolmetschen oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Dolmetscherprüfung abgelegt hat. Ist keine Stelle vorhanden, vor der eine staatliche Dolmetscherprüfung abgelegt werden kann, so ist der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Bescheinigung des Amtes für Lehrerbildung - Staatliche Prüfungen - in Darmstadt zu erbringen.
  4. Die Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer

    1. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunten oder Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder nach Strafgesetzbuch wegen Begünstigung nach § 257, Strafvereitelung nach § 258, Betruges nach § 263 oder Urkundenfälschung nach § 267 oder wegen einer oder mehrerer anderer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.
    2. in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, oder
    3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher auszuüben.
  5. Die antragstellende Person hat ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistersgesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827), zur Vorlage bei der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu beantragen.
  6. Dem Antrag sind die für den Nachweis der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine Erklärung darüber, ob eine Verurteilung nach Abs. 4 Nr. 1 erfolgt ist, beizufügen.

Ib.

Voraussetzungen der allgemeinen Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern sind:

  1. Als Übersetzerinnen und Übersetzer sind auf Antrag Personen allgemein zu ermächtigen, die

    1. Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
    2. ihre fachliche Eignung nachgewiesen haben,
    3. zuverlässig sind und
    4. volljährig sind.
  2. Sonstige ausländische oder staatenlose Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihren ständigen Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung im Gebiet des Landes Hessen haben und die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen, können als Übersetzerinnen und Übersetzer allgemein ermächtigt werden. Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde einzuholen.
  3. Fachlich geeignet ist, wer eine staatliche Übersetzerprüfung im Inland bestanden, einen inländischen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bereich Übersetzen oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Übersetzerprüfung abgelegt hat. Ist keine Stelle vorhanden, vor der eine staatliche Übersetzerprüfung abgelegt werden kann, so ist der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Bescheinigung des Amtes für Lehrerbildung - Staatliche Prüfungen - in Darmstadt zu erbringen.
  4. Die Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer

    1. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunten oder Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder nach Strafgesetzbuch wegen Begünstigung nach § 257, Strafvereitelung nach § 258, Betruges nach § 263 oder Urkundenfälschung nach § 267 oder wegen einer oder mehrerer anderer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.
    2. in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, oder
    3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer auszuüben.
  5. Die antragstellende Person hat ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistersgesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827), zur Vorlage bei der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu beantragen.
  6. Dem Antrag sind die für den Nachweis der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine Erklärung darüber, ob eine Verurteilung nach Abs. 4 Nr. 1 erfolgt ist, beizufügen.

II.

Der Antrag ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung hat. Hat die antragstellende Person keinen Wohnsitz oder keine berufliche Niederlassung in Hessen, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die zuständige Stelle.

III.

Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung/Ermächtigung kann nach §§ 68ff. VwGO innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten des Landgerichts Widerspruch erhoben werden, die oder der die allgemeine Beeidigung/Ermächtigung abgelehnt hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gewahrt. Hilft die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Landgerichts dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über den Widerspruch.

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