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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Sachsen

Landeswappen von Sachsen

Anforderungen an die allgemeine Beeidigung von Behördendolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern

  1. Allgemeine Informationen

    Behördendolmetscher, Übersetzer sowie Gebärdensprachdolmetscher können in Sachsen nach Maßgabe des Sächsischen Dolmetschergesetzes allgemein beeidigt werden.

    Wenn Sie eine solche Tätigkeit ausüben wollen, können Sie Ihre allgemeine Beeidigung beantragen.

    HINWEIS: Auch wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beeidigt wurden, können Sie in Sachsen beeidigt werden.

  2. Voraussetzungen
    • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,
    • Volljährigkeit,
    • Vorliegen der persönlichen Eignung,
    • Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse,
    • Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse.

    Für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse ist die Vorlage:

    • einer Bestätigung eines staatlichen Prüfungsamtes, dass die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache Bestandteil der Prüfung waren,

    und entweder

    • eines im Inland erworbenen Zeugnisses über eine Dolmetscherprüfung, Übersetzerprüfung oder Gebärdensprachdolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder über eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung als Dolmetscher, Übersetzer, oder Gebärdensprachdolmetscher

    oder

    • eines Zeugnisses über eine im Ausland bestandene Prüfung als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung in Deutschland anerkannt wurde,

    erforderlich.

    HINWEIS: Sofern Sie Ihren Hochschulabschluss im Ausland erworben haben, müssen Sie die Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihres sprachbezogenen Hochschulabschlusses beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus beantragen. Die entsprechenden Antragsunterlagen erhalten Sie durch das Oberlandesgericht Dresden, nachdem dort das Vorliegen von Grundkenntnissen der deutschen Rechtssprache festgestellt wurde. Der Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen (sind im Antragsformular benannt) beim Oberlandesgericht Dresden einzureichen und wird von hier zur Prüfung und Entscheidung dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus vorgelegt.

  3. Erforderliche Unterlagen
    • Lebenslauf mit Passbild,
    • beglaubigte Nachweise der Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache,
    • beglaubigte Nachweise der fachlichen Eignung als Dolmetscher, Übersetzer beziehungsweise Gebärdensprachdolmetscher (z. B. Urkunden, Hochschulabschlusszeugnisse, Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung),
    • zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: polizeiliches Führungszeugnis der Belegart 0 zur Vorlage beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden; Verwendungszweck: das jeweilige Aktenzeichen und "Bestellung zum Dolmetscher/Übersetzer/Gebärdensprachdolmetscher". Die entstehenden Kosten werden nicht erstattet.,
    • Wahrheitsgemäß ausgefülltes Antragsformular.

  4. Rechtsbehelf

    Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Oberlandesgericht Dresden, Schloßplatz 1, 01067 Dresden, zu erheben.
    Wird der Widerspruch in elektronischer Form erhoben, ist das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über die auf der Internetseite www.egvp.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen oder mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die Adresse olg-dresden@egvp.de-mail.de zu senden.

  5. Kosten

    EUR 80

  6. Rechtsgrundlagen

    Sächsisches Dolmetschergesetz Externer Link (SächsDolmG) vom 15. März 2023

    Sächsische Dolmetscherverordnung Externer Link (SächsDolmVO) vom 3. April 2023

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